Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 144

§ 144 – Information bei betrieblicher Altersversorgung

(1) Soweit Lebensversicherungsunternehmen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringen, gelten für die Information der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger die §§ 234k bis 234p und 235a entsprechend. (2) Auf Versicherungsgeschäfte in anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten ist Absatz 1 anzuwenden, wenn den Versicherungsverträgen deutsches Recht zugrunde liegt.

Kurz erklärt

  • Lebensversicherungsunternehmen müssen Informationen für Versorgungsanwärter und -empfänger bereitstellen.
  • Die relevanten Paragraphen sind §§ 234k bis 234p und 235a.
  • Diese Regelung gilt für betriebliche Altersversorgung.
  • Sie gilt auch für Versicherungen in anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten.
  • Voraussetzung ist, dass deutsches Recht für die Versicherungsverträge gilt.